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Hohe Nachzahlung bei den Nebenkosten: berechtigt oder nicht?

Eine hohe Nachforderung ist nicht automatisch falsch – aber immer ein Anlass, die Abrechnung strukturiert zu prüfen. Vier Warnsignale und ein Sieben-Schritte-Plan.

Unterlagen und Stift auf einem Schreibtisch – Abrechnung prüfen
Foto: Scott Graham / Unsplash

Die Zahl unten rechts auf der Abrechnung löst oft Unbehagen aus: eine Nachforderung von mehreren hundert oder tausend Franken, obwohl monatlich schon Akonto bezahlt wurde. Die wichtigste Einordnung vorweg: Eine hohe Nachzahlung kann rechtlich völlig korrekt sein – sie ist aber immer ein Warnsignal, das eine strukturierte Prüfung auslösen sollte. Zwischen «zu hoch» und «falsch» liegt genau diese Prüfung.

Bei Akonto ist eine Nachzahlung möglich

Akonto ist eine Vorauszahlung, kein Fixbetrag. Einmal jährlich rechnet die Vermieterschaft die tatsächlichen Kosten ab (VMWG Art. 4 Abs. 1). Liegen sie höher als die geleisteten Vorschüsse, entsteht eine Nachzahlung. Geschuldet ist sie aber nur, wenn die Kosten vereinbart, zulässig und belegt sind: Nebenkosten muss die Mieterschaft nur zahlen, wenn sie besonders vereinbart wurden (Art. 257a Abs. 2 OR), und es dürfen nur die tatsächlichen Aufwendungen verrechnet werden (Art. 257b Abs. 1 OR).

Warum Nachzahlungen stark steigen können

Nicht jede Erhöhung ist ein Fehler. Häufige, sachliche Gründe sind höhere Energiepreise (Öl, Gas, Strom), ein kalter Winter mit höherem Verbrauch oder ein zu tief angesetztes Akonto, das die realen Kosten nie gedeckt hat (HEV Zürich). Denkbar sind auch ein geänderter Verteilschlüssel oder ein Wechsel der Verwaltung – solche Punkte sollte man aber nicht vermuten, sondern anhand der Abrechnung und der Belege überprüfen.

Eine hohe Nachzahlung ist kein Urteil, sondern eine Frage. Die Antwort steht in der Abrechnung, im Mietvertrag und in den Belegen.

Warnsignal 1: Die Abrechnung enthält nur einen Endbetrag

«Sie müssen CHF 500 nachzahlen» – ohne Positionen, ohne Verteilschlüssel. Das reicht nicht. Die Mieterschaft hat Anspruch auf eine detaillierte Abrechnung; bei Heiz- und Warmwasserkosten muss die Rechnung sogar ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Detailabrechnung verlangt werden kann (VMWG Art. 8). Ergänzend besteht das Recht, Einsicht in die Belege zu nehmen (Art. 257b Abs. 2 OR) – wie man dabei vorgeht, steht im Beitrag Belegeinsicht richtig nutzen.

Warnsignal 2: Positionen passen nicht zum Mietvertrag

Gerade bei einem Verwaltungswechsel schleichen sich Positionen ein, die im Vertrag nie als Nebenkosten vereinbart wurden. Was nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist nicht geschuldet (Art. 257a Abs. 2 OR). Ein Abgleich Mietvertrag gegen Abrechnung ist deshalb der schnellste erste Test – ganz ohne Taschenrechner.

Warnsignal 3: Reparaturen oder Erneuerungen tauchen auf

Eine neue Heizung ist keine laufende Heizkostenposition; ein neu gestalteter Garten ist kein normaler Gartenunterhalt. Aufwendungen für Reparatur und Erneuerung der Anlagen sowie deren Verzinsung und Abschreibung sind nicht anrechenbar (VMWG Art. 6). Die Trennlinie verläuft zwischen Betrieb und Werterhalt – Werterhalt ist Sache der Eigentümerschaft. Details dazu im Beitrag Was gehört in die Nebenkostenabrechnung – und was nicht?.

Warnsignal 4: Das Akonto war auffällig tief

Ein Beispiel, wie es vorkommt: monatlich CHF 200 Akonto, am Jahresende CHF 1'600 Nachforderung. Das ist nicht automatisch unzulässig – tatsächliche Kosten sind auch dann geschuldet, wenn sie deutlich über den Vorschüssen liegen. Aber ein grosses Missverhältnis ist ein Anlass, genau hinzuschauen: Waren die Vorschüsse realistisch bemessen? Und lassen sich die abgerechneten Positionen vollständig belegen?

Sieben Schritte bei einer hohen Nachzahlung

  1. Ruhe bewahren und die Zahlungsfrist notieren.
  2. Mietvertrag öffnen – welches Modell, welche Positionen sind vereinbart?
  3. Abrechnung Position für Position mit dem Vertrag abgleichen.
  4. Vorjahresabrechnung danebenlegen und Abweichungen markieren.
  5. Verteilschlüssel prüfen – sachgerecht und gegenüber dem Vorjahr konstant?
  6. Belegeinsicht verlangen, wo etwas unklar bleibt.
  7. Strittige Punkte schriftlich und nachweisbar beanstanden.

Eine strukturierte Vorlage dafür bietet die Checkliste in acht Punkten.

Wichtig: Die «30-Tage-Frist» ist bei der Abrechnung ein Mythos

Viele Abrechnungen tragen den Hinweis, Einwände seien innert 30 Tagen zu erheben. Für den Inhalt einer Nebenkostenabrechnung gibt es keine gesetzliche Einwendungsfrist – Rechte können auch später geltend gemacht werden (Mieterverband). Eine Nachforderung der Vermieterschaft verjährt in der Regel erst nach fünf Jahren, ein Rückforderungsanspruch der Mieterschaft nach bis zu zehn Jahren (mietrecht24.ch).

Nicht verwechseln: Eine echte 30-Tage-Frist gilt, wenn die Vermieterschaft den Vertrag einseitig ändert oder neue Nebenkosten einführt – das ist ein anderer Vorgang. Mehr dazu im Beitrag Nebenkosten im Mietvertrag ändern.

Wann zur Schlichtungsbehörde?

Bleibt eine nachweislich fehlerhafte Abrechnung trotz schriftlicher Beanstandung unverändert, kann der Fall der Schlichtungsbehörde für Mietsachen vorgelegt werden. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Sinnvoll ist, zuerst die strittigen Punkte schriftlich zu klären und die Zahlung der unbestrittenen Teile nicht zu verzögern.

Häufige Fragen

Sind CHF 1'000 Nachzahlung normal? Es gibt keine «normale» Höhe – entscheidend ist, ob die Kosten vereinbart, zulässig und belegt sind.

Muss ich zahlen, bevor ich die Belege gesehen habe? Sie können Einsicht verlangen und einen Zahlungsaufschub für die strittigen Beträge erbitten. Unbestrittene Teile sollten Sie fristgerecht begleichen.

Kann ich Ratenzahlung verlangen? Ein Anspruch darauf besteht nicht, aber viele Verwaltungen lassen sich auf eine Ratenlösung ein – am besten schriftlich vereinbaren.

Kann der Vermieter das Akonto einfach erhöhen? Nur nach den Regeln für einseitige Vertragsänderungen (amtliches Formular, Begründung) oder im gegenseitigen Einvernehmen – siehe Nebenkosten im Mietvertrag ändern.

Was, wenn ich schon ausgezogen bin? Die Abrechnung für die Mietdauer wird trotzdem erstellt; Ihre Prüf- und Einsichtsrechte bleiben bestehen.

Wie sich eine Nachzahlung in das Gesamtbild einer Abrechnung einfügt, zeigt der vollständige Leitfaden zur Nebenkostenabrechnung.

Eine konkrete Nachforderung, die Sie nicht einordnen können? Buchen Sie ein unverbindliches Erstgespräch – oft zeigt sich in 30 Minuten, ob und wo genau hinzuschauen ist.